1. Der Verein führt den Namen "Trialog - Netzwerk junger Ideen". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "eingetragener Verein". Er ist ein rechtsfähiger Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung eines intensiven Austausches zwischen Studierenden aus dem deutschsprachigen Raum (vorrangig: Deutschland) und Studierenden aus den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR ("Neue Unabhängige Staaten", im Folgenden "NUS"). Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung ist damit vorrangiges Ziel aller Aktivitäten des Vereins. Er leistet damit einen aktiven Beitrag zur Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird insbesondere erzielt durch:
Die Auswahl der Jugendlichen erfolgt auf kompetitiver Basis. Die Vereinsmitgliedschaft ist dazu nicht bindend und repräsentiert keinen kompetitiven Vorteil. Die weiteren Regeln und Verfahrensweisen der Zweckdurchführung sowie ggf. deren Änderung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und durch den Vorstand umgesetzt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Angemessene Auslagen der ordentlichen Mitglieder können aber von dem Verein auf Antrag zurückerstattet werden. Über den Antrag und damit über die Angemessenheit der Auslagen entscheidet der Ausgabenausschuss mehrheitlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Vorstand kann mit mehrheitlicher Zustimmung der Mitgliederversammlung beschließen, dass Mitglieder des Vereins oder durch den Vorstand beauftragte Personen (z.B. ein Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Vereins sein muss) neben der Erstattung der angemessenen Auslagen zusätzlich eine angemessene Vergütung erhalten, wenn das zu verwaltende Vermögen des Vereins und die gemeinnützigen Aktivitäten einen derart großen Umfang angenommen haben, dass ihre Verwaltung und Kontrolle durch ehrenamtlich tätige Mitglieder nicht mehr angemessen gewährleistet werden kann.
Die Angemessenheit der Vergütung darf in keiner Weise dem steuerbegünstigten Vereinszweck entgegenstehen und orientiert sich an den dem Verein zur Verfügung stehenden Mitteln sowie an den auf dem Arbeitsmarkt für vergleichbare Tätigkeiten gezahlten Löhnen und Gehältern.
1. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Sofern in dieser Satzung lediglich von "Mitgliedern" die Rede ist, sind ordentliche Mitglieder gemeint.
2. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden; Fördermitglieder können auch juristische Personen werden. Dazu ist schriftlich ein formloses Aufnahmegesuch beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Sie wird wirksam, wenn der Mitgliedsbeitrag binnen eines Monats nach positivem Beschluss durch den Vorstand eingegangen ist. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung an.
3. Über Aufnahme und Ausschluss der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand einstimmig.
4. Die Mitgliedschaft erlischt,
a. bei natürlichen Personen durch den Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung.
b. durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann.
c. durch Ausschluss aus dem Verein (erfordert eine einstimmige Entscheidung des Vorstandes),
5. Ein Austritt bzw. Ausschluss wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.
6. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse mitzuteilen und zu begründen.
7. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Ausschlusserklärung schriftlich Einspruch bei dem Vorstand eingelegt werden. Die Einspruchseinlegung hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitglieder stimmen über den Einspruch im Umlaufverfahren ab.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für das jeweils kommende Jahr festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
Die Mitgliedsbeiträge richten sich auch nach der sozialen Lage der jeweiligen Mitglieder. Sie ist angemessen zu berücksichtigen. Dem Vorstand obliegt für die Einhaltung dieses Grundsatzes eine besondere Verantwortung.
Die Organe des Vereines sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Der Ausgabenausschuss
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Fördermitgliedern. Ihr sind alle anderen Organe rechenschaftspflichtig. Die Mitgliederversammlung wählt alle anderen Organe des Vereins. Deren Wahl soll sich nach Möglichkeit an geschlechterdemokratischen Prinzipien orientieren. Die Mitgliederversammlung fasst alle grundlegenden Entscheidungen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines der nachstehenden Organe des Vereins fallen. Vorschläge zur Tagesordnung können von Mitgliedern zu Beginn der Versammlung eingebracht werden und müssen mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
2. Ordentliche Mitgliederversammlung
a. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Versammlung wird von der/dem Vorsitzenden mindestens einen Monat vorher durch Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat durch Brief, Telefax oder mittels E-Mail jeweils an die zuletzt bekannte Adresse eines Mitglieds zu erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte erhalten:
b. Die/Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung als deren VersammlungsleiterIn. Bei deren/dessen Verhinderung, oder mit deren/dessen Zustimmung leitet die/der stellvertretende Vorsitzende die Mitgliederversammlung als VersammlungsleiterIn.
c. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die 50% +1 der bereits wirksam aufgenommenen ordentlichen Mitglieder des Vereines anwesend sind. Im Falle, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist, wird die Mitgliederversammlung erneut einberufen. Die Einladung für die neue Mitgliederversammlung erfolgt in einer Frist von zwei Wochen und wird innerhalb von vier Wochen durchgeführt. In der Einladung muss eine zusätzliche Mitteilung über die Beschlussfähigkeit erhalten sein. Sollte die Beschlussfähigkeit wieder nicht gegeben sein, ist die ordentliche Mitgliederversammlung in jedem Fall unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
d. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit nicht nach dieser Satzung eine andere Mehrheit erforderlich ist - mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung bei der Beschlussfassung durch maximal zwei schriftliche Vollmachten an ordentliche Mitglieder ist möglich. Fördermitglieder des Vereins haben kein Stimmrecht.
e. Beschlüsse über Satzungsänderung, einschließlich Ergänzungen des Vereinszwecks, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, die zugleich 50% +1 aller ordentlichen Vereinsmitglieder erreichen muss. Ein kleineres Quorum ist nicht beschlussfähig. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt binnen einer Woche zu benachrichtigen.
f. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung einmal wiederholt. Danach entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Dieses Verfahren gilt nicht im Falle einer Satzungsänderung. In solchen Fällen wird die Entscheidung auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung vertagt: Die Einladung für die neue Mitgliederversammlung erfolgt in einer Frist von zwei Wochen und wird innerhalb von vier Wochen durchgeführt.
g. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
a. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
b. Im Übrigen gelten § 6 Nr. 2 lit. a.) - g.) entsprechend.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: aus der/dem Vorsitzenden, der/den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Er ist auch bei Ausfall eines seiner Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Führung der Geschäfte befugt. Ein Vorstandsmitglied allein ist nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Er ernennt ein ordentliches Mitglied, das die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mitführt.
2. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins und wird durch die Mitgliederversammlung in öffentlicher - auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes auch: geheimer - Wahl gewählt. Die anwesenden ordentlichen wirksam aufgenommenen Mitglieder machen (ggf. nach Wahl eines Wahlleiters) Wahlvorschläge.
3. Auf Vorschlag in der Mitgliederversammlung können in Ausnahmefällen auch abwesende ordentliche Mitglieder für den Vorstand (sowie für andere Ämter) kandidieren. Binnen einer Woche nach der Wahl, muss die so gewählte Person schriftlich die Wahl annehmen.
Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Soweit Stimmengleichheit auf dem letzten besteht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
4. Im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigt.
5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit Schluss derjenigen Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand gewählt hat. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Führung seiner Geschäfte und die Vertretung nach Außen. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und ist verantwortlich für die dort für das Geschäftsjahr festgesetzten Richtlinien der Vereinsführung. Er unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge zur inhaltlichen und organisatorischen Führung des Vereins. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Vereines mit deren Zustimmung Aufgaben übertragen oder geeignetes Personal dafür anstellen; ist dafür eine Vergütung vorgesehen, erfordert dies in jedem Fall die Zustimmung des Ausgabenausschusses. Im Übrigen gilt §2 Nr.2.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
8. Der Vorstand leistet dem Ausgabenausschuss jährlich Rechenschaft über die Aktivitäten des Vereins auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
9. Sobald die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 erfüllt sind und Vergütungen beschlossen werden, kann nach Ermessen des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ein Beirat gewählt werden. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite. Der Beirat tritt halbjährlich zusammen, um die Gesamtentwicklung des Vereins zu beurteilen. Er hat auch die Aufgabe, den Vorstand bei Entscheidungen von erheblicher finanzieller Tragweite zu beraten, und damit den Ausgabenausschuss zu unterstützen. Mitglieder des Beirates sind zwei Mitglieder des Vereins, die nicht Mitglieder des Vorstandes und des Ausgabenausschusses sind sowie mindestens eine Person des öffentlichen Lebens, die nicht Mitglied des Vereins ist sowie eine im Bereich der Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung tätigen voll geschäftsfähigen, natürlichen Person, die nicht Mitglied des Vereins ist.
10. Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ohne Berücksichtigung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlung ist umgehend über die Änderungen zu informieren.
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenwart und mindestens eine/n BeisitzerIn. Die BeisitzerInnen sind ordentliche Mitglieder, die nicht zum Vorstand gehören. Diese mindestens zwei Personen bilden den Ausgabenausschuss. Der Ausgabenausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei allen finanziellen Entscheidungen zu beraten, die Ausgaben zu kontrollieren, das Vermögen des Vereins zu verwalten und - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 - im Namen des Vereins Anstellungsverträge zu schließen, die einen Vergütungsanspruch beinhalten.
Der Ausgabenausschuss beschließt über den Abschluss eines Anstellungsvertrages einstimmig und tritt auch gemeinschaftlich nach Außen hin auf. Der Ausgabenausschuss nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und berichtet der Mitgliederversammlung über die finanzielle Lage des Vereins.
Der Ausgabenausschuss ist in Abstimmung mit dem Vorstand für die Erstellung und Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.
2. Der Ausgabenausschuss tagt unabhängig vom Vorstand nach Einberufung durch den Kassenwart, jedoch mindestens halbjährlich. Über Sitzungen des Ausgabenausschusses ist ein Protokoll zu führen.
3. Der Verein richtet sich bei seinen Ausgaben und Anschaffungen auch nach ökologischen Prinzipien. Sie sind angemessen zu berücksichtigen. Dem Vorstand obliegt für die Einhaltung dieses Grundsatzes eine besondere Verantwortung.
4. Für Wahl und Amtsdauer des Ausgabenausschusses gelten die Vorschriften über Wahl und Amtsdauer des Vorstandes (§ 7), soweit die vorstehenden Regelungen nicht entgegenstehen.
Die o.g. Protokolle (Niederschriften) sind den Mitgliedern des jeweiligen Organs in einer Frist von zwei Wochen zuzustellen. Geht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kein Widerspruch ein, so gelten die Niederschriften als genehmigt. Bei rechtzeitigem Widerspruch beim Vorstand sind die Niederschriften bei der nächsten Sitzung zur Erörterung zu stellen. Die Protokolle jedes Organs dürfen von jedem ordentlichen Mitglied eingesehen werden und sind zu diesem Zweck zu archivieren.
Über die Verwendung anfallender Überschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gilt §2 Nr. 1.
1. Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der ordentlichen Mitglieder, die zugleich 50% +1 aller ordentlichen Vereinsmitglieder erreichen muss, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist die/der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein/e StellvertreterIn.
2. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Wissenschaft und Forschung.